Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der HandWerk Test- & Therapietechnik eG (nachfolgend „Verkäuferin“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Verkäuferin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% Zinsen p. a. aus dem Rechnungsbetrag zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlung wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.  Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.  Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

Preise und Zahlung

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% Zinsen p. a. aus dem Rechnungsbetrag zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlung wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Lieferzeit

Lieferungen erfolgen ab Werk.

Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von der Verkäuferin anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferungsverzögerungen, soweit diese durch höherer Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Pandemien oder Epidemien) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung der Verkäuferin auf Schadenersatz gemäß § 7 dieser Lieferbedingungen beschränkt.

Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübernahme, Abnahme

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Leipzig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Verkäuferin.

Die Gefahr geht, sofern der Versand der Ware vereinbart ist und die Verkäuferin nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Verkäuferin dies dem Käufer angezeigt hat.

Die Sendung wird von der Verkäuferin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

Gewährleistung, Sachmängel

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn der Verkäuferin nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge der Verkäuferin nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte, war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der Verkäuferin ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die Verkäuferin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Verkäuferin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

Bei Sachmängel der gelieferten Gegenstände ist die Verkäuferin nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Verkäuferin, kann der Käufer unter den in bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.

Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Soweit die Verkäuferin gemäß Absatz 1 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung von verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehende Regelung dieses Absatzes 2 gilt nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten der Verkäuferin.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Verkäuferin für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von 60.000 EURO je Schadenfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

Die Einschränkungen dieses gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eigentumsvorbehalt

Die von der Verkäuferin an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Verkäuferin.

Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.

Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.

Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.

Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ist Leipzig. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Die Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.